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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag (AGBH)

I. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (im weiteren „Hotel“ genannt).
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
  3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  4. Darüber hinaus gelten vorrangig jeweils die bei Vertragsschluss vereinbarten zusätzlichen Bedingungen.

II. Vertragsabschluss, -partner, Verjährung

  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.
  2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
  3. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein.
  3. Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels erhöht.
  4. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann vom Kunden jederzeit die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % bzw., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  5. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
  6. In begründeten Fällen, z.B. bei Zahlungsrückstand des Kunden, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes des Kunden eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
  7. Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes des Kunden von diesem eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 5 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Nummern 6. oder 7. geleistet wurde.
  8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen, mindern oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  9. Haustiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Hotels und gegebenenfalls gegen Berechnung mitgebracht werden.

IV. Rücktritt des Kunden (I. E. Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (NO SHOW)

  1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der Zustimmung des Hotels mindestens in Textform. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. In diesem Fall wird die entsprechende Rechnung mit Ausweis von Umsatzsteuer erteilt. Wird eine schriftliche Zustimmung zum Rücktritt des Kunden vom Hotel unter der Voraussetzung erteilt, dass der Kunde, für die nicht in Anspruch genommenen Zimmer Schadensersatz zu leisten hat, so wird die entsprechende Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer erteilt. Dies gilt vorbehaltlich einer Änderung der Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Hotels zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist, oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
  2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts gemäß Klausel IV. Ziffer 1 Satz 6 vorliegt.
  3. Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen des Hotels pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

V. Rücktritt des Hotels

  1. Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
  2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nummern 6 und/ oder 7 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
    • höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
    • Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks seines Aufenthaltes, gebucht werden;
    • das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
    • ein Verstoß gegen obige I. Ziffer 2 vorliegt.
  4. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
  5. Nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen kann das Hotel unterbinden bzw. den Abbruch verlangen. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten sowie jede Art von Werbung, Information und Einladung mit Bezug zum Hotel (z.B. durch Verwendung des Hotelnamens) bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Hotels.
  6. Sollte bei einem Rücktritt nach obigen Nummern 2 und 3 ein Schadensersatzanspruch vom Hotel gegen den Kunden entstehen, so kann das Hotel den Anspruch pauschalieren. Klausel IV Nr. 3 Sätze 2 und 3 gelten in diesem Fall entsprechend. Dem Kunden bleibt in diesen Fällen der Nachweis möglich, dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.

VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

  1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
  2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer vorausbezahlt wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Kunde hieraus einen Anspruch gegen das Hotel herleiten kann. Ansprüche des Hotels aus Klausel IV bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50 % des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100 %. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

VII. Haftung des Hotels

  1. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Unterlässt der Kunde es schuldhaft, dem Hotel einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgeltes nicht ein.
  2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens 3.500 €, sowie für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu 800 €. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert von 7.500 € im Hotel- oder Zimmersafe aufbewahrt werden. Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Kunde nach Erlangen Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Hotel Anzeige macht (§ 703 BGB). Die Haftung besteht nur dann, wenn die Zimmer oder Behältnisse, in denen die Gegenstände belassen wurden, verschlossen waren.
  3. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Hotels. Vorstehende Ziffer I Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
  4. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Vorstehende Ziffer 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
  5. Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Verlangen, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Sachen drei Monate auf, danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich das Hotel nach Ablauf der Frist eine Vernichtung vor.

VIII. Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge

  1. Besteht die Leistungspflicht des Hotels neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeitprogramms als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen Pauschalreisevertrag.
  2. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.
  3. Bei vermittelten Leistungen (keine Pauschalreise) haftet das Hotel nicht für die Leistungserbringung durch fremde Leistungsträge oder Beförderungsunternehmen, sondern lediglich für die ordnungsgemäße Vermittlung der Reiseleistung und für die ordnungsgemäße Weitergabe der Informationen des Leistungsträgers an den Teilnehmer.
  4. Bei einer Pauschalreise ist die Haftung des Hotels für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Vertragspartners weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde und soweit das Hotel für einen dem Vertragspartner entstandenen Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

IX. Ergänzende Sonderregelung aufgrund von Corona, Pandemiesituationen und höherer Gewalt

  1. Sofern aufgrund von Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder Verwaltungsakten zur Bekämpfung oder Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-II Virus („Corona“) oder ähnlichen gravierenden Gründen von höherer Gewalt (äußere Umstände, die nicht vom Hotel zu vertreten sind) das Hotel in Teilen oder vollständig nicht betrieben und entsprechende Leistungen vom Gast nicht Anspruch genommen werden können, liegt keine vom Hotel zu vertretende Pflichtverletzung vor. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung, Allgemeinverfügung und des Verwaltungsaktes.
  2. Für den Fall, dass das Hotel aus unter Ziffer 1 genannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert ist, ist das Hotel entschädigungsfrei berechtigt, sein Hotelangebot dem jeweils geltenden gesetzlichen Rahmen entsprechend anzupassen.
  3. Ist der Hotelbetrieb in Gänze untersagt, ist das Hotel berechtigt, dem Gast einen alternativen Reisetermin anzubieten. Können sich die Parteien nicht auf einen alternativen Reisetermin verständigen, sind beide Parteien berechtigt, vom betroffenen Vertrag durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall bleibt der Anspruch des Hotels auf Vergütung der gebuchten Leistungen in Höhe von 50 % bestehen.
  4. Während des Aufenthaltes des Gastes hat das Hotel das Recht, vom Gast die Einhaltung der geltenden Corona-Regeln (ausweislich der geltenden Allgemeinverfügungen, Verordnungen oder Gesetze oder auch Hygiene-Konzept des Hotels selbst) einzufordern und die Einhaltung zu überprüfen. Sollte gegen die geltenden Corona-Regeln mehrfach und wissentlich verstoßen werden, hat das Hotel zum Schutz von anderen Gästen und Mitarbeitern das Recht, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und eine Abreise der Gäste zu verlangen und durchzusetzen. Der Anspruch des Hotels auf Zahlung der gebuchten Beherbergungsleistungen bleibt bestehen.

X. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Aachen. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
  4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Falle einer ungewollten Regelungslücke. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.